Allgemeine Info zum Notariat
Die für Beglaubigungen oder Beurkundungen anfallenden Notar- und Gerichtskosten sind in ganz Deutschland einheitlich geregelt. Sie sind also bei allen Notaren gleich niedrig bzw. hoch. Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Die Kosten werden nach den im Gesetz geregelten Gebührentatbeständen und nach dem für die Beurkundung maßgeblichen Wert gemäß den ebenfalls gesetzlich bestimmten Wertvorschriften berechnet. Eine Erhöhung oder Ermäßigung von Notarkosten ist den Notaren gesetzlich verboten. Ebenso wenig können Notare ganz oder teilweise auf Gebühren verzichten und auch keine Honorarvereinbarungen schließen.
Als Notarin bin ich Organ der vorsorgenden Rechtspflege und übe ein öffentliches Amt aus. In dieser Eigenschaft kann ich Erklärungen und Verträge beurkunden, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgesehen hat. So müssen zum Beispiel alle Verträge, mit denen das Eigentum an Grundstücken, Eigentumswohnungen oder anderen Immobilien übertragen werden soll, von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Ferner bedarf die Gründung einiger Gesellschaften wie z.B. die Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft der notariellen Beurkundung. Aktiengesetz und GmbH-Gesetz sehen weitere für gesellschaftsrechtliche Änderungen der AG bzw. der GmbH die Beurkundungspflicht vor. Ebenfalls beurkundungspflichtig ist die im Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlung von Firmen wie z.B. die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine noch zu gründende GmbH oder die Verschmelzung z.B. einer OHG auf eine GmbH bzw. der Formwechsel. Auch Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen müssen notariell beurkundet werden. Ferner verlangt das Gesetz in einigen erbrechtlichen Gestaltungen wie z.B. beim Erbvertrag oder beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung. Testamente müssen zwar nicht notariell beurkundet werden, die Beurkundung hat jedoch viele Vorteile. Notare halten ihre Feststellungen zur Testierfähigkeit des Testators, dem Verfasser, im Testament fest. Ferner macht ein notarielles Testament unter bestimmten Voraussetzungen später einen Erbschein entbehrlich. Schließlich können Anmeldungen in öffentlichen Registern wie z.B. dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, dem Vereinsregister etc. nur erfolgen, wenn sie notariell beglaubigt sind. Schließlich gibt es seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 01.01.2024 weitere Anmeldefälle wie z.B. die Anmeldung der rechtsfähigen GbR (BGB-Gesellschaft) zum Gesellschaftsregister.